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Satzung

Satzung des Gewerbering Niddatal e. V.

Gegründet am 14. Juli 1998 als „Gewerbering Ilbenstadt“, geändert durch außerordentliche Mitgliederversammlung am 26.11.2002 in „Gewerbering Niddatal“, geändert durch Jahreshauptversammlung vom 24.02.2003 und vom 19.05.2009.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Gewerbering Ilbenstadt, mit Sitz in Niddatal- Ilbenstadt, wurde am 14. Juli 1998 gegründet. Der Name und Sitz des Vereins werden mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 2002 geändert in „Gewerbering Niddatal“ mit Sitz in Niddatal. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seinerEintragung soll der Verein den Zusatz „e. V.“ führen.

(2) Der Verein vertritt die allgemeinen örtlichen Berufsinteressen der hiesigen Handwerks, Handel-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe, der Landwirtschaft und der freiberuflich Tätigen. Besondere Aufgaben sind:
1. Unterstützung und Beratung der Mitglieder in allen einschlägigen Angelegenheiten.
2. Aktivitäten gegenüber Behörden, Presse und anderen maßgebenden Stellen zur Verbesserung der örtlichen Verhältnisse.
3. Förderung von Gewerbe und freien Berufen durch Veranstaltungen, Ausstellungen, verkaufsfördernde und werbende
Maßnahmen sowie durch Vorträge, Beratungen, Aussprachen auf allen Gebieten des Gewerbes (überparteilich), fachkundige Ausflüge, Fortbildungskurse usw.

§ 2 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in den Verein wird durch schriftliche Anmeldung beantragt.
(2) Voraussetzung ist die Ausübung eines Gewerbes oder freien Berufes.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Danach ist ein Einspruch ausgeschlossen. Bei beschlossener Aufnahme erfolgt der Eintrag in das Mitgliederverzeichnis.
(4) Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages erwirbt der Aufgenommene die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

§ 3 Ehrenmitglieder
Wer sich besondere Verdienste um den Verein und dasGewerbe erworben hat, kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden und genießt dann ohne Beitragspflicht alle Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Ziele des Vereins ein und leisten den festgesetztenJahresbeitrag. Der Beitrag wird jährlich gegen Quittung erhoben und ist voll abzugsfähig.
(2) Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen sowie Anträge und Anfragen stellen.
(3) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist nicht übertragbar.

§ 5 Austritt
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten (Stichtag 30.09. des laufenden Geschäftsjahres) durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
(3) Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche der Mitglieder an den Verein und sein Vermögen, die Verpflichtungen zur Erfüllung der bis zum Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten bleiben dagegen bestehen.

§ 6 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1. Bei Verlust der Geschäftstätigkeit.
2. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei grob unehrenhaftem Handeln, gleichgültig ob innerhalb oder außerhalb des Vereinsbetriebes.
3. Bei wiederholtem, groben Verstößen gegen Vereinszweck und Satzungen.
4. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags oder anderergeldlicher Verpflichtungen trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung.
(2) Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder und wird sofort wirksam. DemAusgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Ausschließung mitzuteilen.
(3) Innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Mitteilung der Gründe kann beim Vorsitzenden Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden, wenn dies von 10% der Mitglieder befürwortet wird. Gegen die Entscheidung der Hauptversammlung ist der Rechtsweg unzulässig.

§ 7 Geschäftsführung
(1) Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/ dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin/dem Kassenwart und der Schriftführerin/dem Schriftführer. Zur Geschäftsführung genügen jeweils zwei Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes. Außerdem können dem Vorstand vereinsintern jeweils eine Beisitzerin/ein Beisitzer je Stadtteil und eine stellvertretende Schriftführerin/ ein stellvertretender Schriftführer angehören. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich, Sachausgabenwerden ersetzt.
(3) Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
(4) Alle Wahlen erfolgen in der Jahreshauptversammlung bzw. bei Bedarf in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Stimmzetteln oder Handaufheben für mindestens zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung statt, danach entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Verwandte dürfen dem Vorstand nicht gleichzeitig angehören. Der halbe Vorstand wird wechselweise aufdie Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Auf der Einladung beigefügten schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder kann ein Vorstandsmitglied mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung abgelöst werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenes Verlangen vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung eine/n vorläufige/n Vertreter/in zu benennen.
(5) Mitgliederverzeichnis, Niederschriften von Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und den Schriftverkehr unterzeichnen Vorsitzender und Schriftführer. Bei finanziellen Angelegenheiten unterzeichnen Vorsitzender und Kassenwart.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 10% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfristbeginnt mit der Absendung der Einladungen. Diese können auch per Email oder per Telefax übermittelt werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einProtokoll zu fertigen, dass von dem Schriftführer und dem bzw. den Versammlungsleiter/n zu unterzeichnen ist.

Niddatal, den 19.05.2009
Der Vorstand
Gewerbering Niddatal e. V.